Handlungsformen der Verwaltung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Handeln rechtlich einzuordnen ist. Von dieser Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab.

Prominent vertreten wird auch die Unterscheidung zwischen Rechtsformen und Handlungsformen der Verwaltung. Während Rechtsformen juristische Einkleidungen spezifischer Verwaltungstätigkeiten sind (bspw. Verwaltungsakte, Verwaltungsverträge, Rechtsverordnungen oder Satzungen), wird von Handlungsformen – die wiederum in verschiedene Rechtsformen gegossen werden können – gesprochen bei vertypten, wiederholt feststellbaren Verwaltungsmaßnahmen (bspw. Genehmigung, Widmung oder Hausverbot).[1]

Handlungsformen der Verwaltung

Die Verwaltung nimmt öffentliche Aufgaben wahr. Das geschieht durch (sichtbare) Verwaltungsleistung, indem die Verwaltung Zahlungen leistet, Warnungen, Sanktionen, Gebote („sollen“), Verbote („nicht dürfen“) oder Erlaubnisse ausspricht oder Rechtsnormen setzt.[2] Diese Verwaltungsleistungen erbringt sie gegenüber Rechtssubjekten, also natürlichen Personen (Bürger), Personenvereinigungen oder juristischen Personen. Diese Verwaltungsleistungen stellen meist Verwaltungsakte dar, gegen die durch ein Rechtsmittel vorgegangen werden kann.

Öffentlich-rechtlich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach öffentlichem Recht erlässt die Verwaltung Rechtsvorschriften wie Rechtsverordnungen, Satzungen oder Verwaltungsvorschriften. Öffentlichem Recht unterliegt außerdem der Vollzug von Gesetzen durch Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie Handlungen von Behörden, die keinen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen (schlichtes Verwaltungshandeln durch Realakte).

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art werden von den Verwaltungsgerichten entschieden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Privatrechtlich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Soweit ein Handeln nach öffentlichem Recht nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann eine Behörde öffentliche Aufgaben auch privatrechtlich erfüllen (Verwaltungsprivatrecht). Dabei besteht Wahlfreiheit sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, etwa beim Betrieb einer öffentlichen Einrichtung. Nach der Zweistufentheorie kann bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform, beispielsweise in Gestalt einer Anstalt des öffentlichen Rechts das Benutzungsverhältnis dennoch privatrechtlich ausgestaltet sein.

Fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand wie die fiskalischen Hilfsgeschäfte, die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, um Einnahmen zu generieren (z. B. durch eine staatliche Unternehmensbeteiligung), erfolgen dagegen rein privatrechtlich.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gehören vor die ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG).

schlichtes Verwaltungshandeln / Realakte Verwaltungsakt Allgemeinverfügung Rechtsverordnung Satzung öffentlich-rechtlicher Vertrag privatrechtliches Handeln
Wirkung faktische Auswirkungen konkret-individuell konkret-generell abstrakt-generell abstrakt-generell rechtlich zwischen Parteien rechtlich zwischen Parteien
mögliche

Rechtsgrundlagen

divers § 35 I 1 VwVfG § 35 I 2 VwVfG Art. 80 I GG

gleichlautende Vorschriften der Landesverfassungen Polizeigesetze

§ 10 BauGB §§ 54 ff. VwVfG v. a. BGB
Definitionen, Fallgruppen Handlung ohne Rechtserfolg


z. B. Informationshandeln der Verwaltung

z. B. unmittelbarer Zwang

Befehlend



Gestaltend


Feststellend

Begünstigend

Belastend


Var. 1: Adressatenbezogen (Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet)


Var. 2:

Sachbezogen

(Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt)


Var. 3:

Benutzungsregelung

(Verwaltungsakt, der die Benutzung einer Sache regelt)

von Exekutivorgan erlassene Rechtsnormen von Exekutivorgan erlassene Rechtsnorm


die jedoch keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf

kommt durch Einvernehmen der Parteien zustande
Voraussetzungen Zuständigkeit


Rechtsgrundlage


evtl. Gesetzesvorbehalt

einzelne Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG einzelne Voraussetzungen des § 35 S. 1 und 2 VwVfG gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfüllt Folgendes[3]:


genügt Bestimmtheitsgebot (Prinzip der Spezialermächtigung) gemäß Rechtsstaatsprinzip in Verwirklichung der Erkennbarkeit für den Bürger


zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses in Kraft


verstößt nicht gegen Parlamentsvorbehalt

formelle Voraussetzungen des Art. 80 I GG werden erfüllt

materiell besteht eine Übereinstimmung mit Gesetzen und Grundgesetz

Beispiel öffentliche Warnungen durch die Verwaltung Baugenehmigung Widmung einer Straße (Var. 2)


Verkehrszeichen (Var. 3)

Corona-Bekämpfungsverordnung Bebauungsplan
Rechtsschutz Leistungsklage (auf Unterlassen oder Beseitigung der Folgen), Feststellungsklage Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage Normenkontrollantrag, Feststellungsklage Normenkontrollantrag, Feststellungsklage ordentliche Gerichtsbarkeit

Kritik der Handlungsformen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells wird die Handlungsform „Erlass von Verwaltungsakten“ aus Gründen der Haushaltskonsolidierung zunehmend in Frage gestellt. Der Staat bedient sich auch andernorts verstärkt privatrechtlicher Handlungsformen, überträgt sogar im Wege der Privatisierung klassisch hoheitliche Aufgaben auf ein Privatunternehmen wie die Privatisierung der Flugsicherung nach einer Grundgesetzänderung 1992. Der Staat sucht verstärkt die Kooperation mit den Bürgern und handelt in Public Private Partnership, verzichtet auf Regulierung und/oder eigene Kontrolle zu Gunsten privater Fachleute, die die Befugnis zur Zertifizierung erhalten haben, z. B. im Umweltschutz beim Öko-Audit und sucht auch bei Planungsaufgaben den Konsens mit den gesellschaftlichen Akteuren wie beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Er überlässt ihnen Verantwortung oder bindet sie in seine Entscheidungsfindung ein, so im Rahmen von Good Governance und nach dem Leitbild des aktivierenden Staates.[4]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Wolfgang Hoffmann-Riem: § 33 Rechtsformen, Handlungsformen, Bewirkungsformen. In: Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts. 3. Auflage. Band 2, 2022.
  2. Dirk Ehlers/Martin Burgi, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, S. 586
  3. Maurer, Hartmut: Allgemeines Verwaltungsrecht. 18. Auflage. Beck, C H, München 2011, ISBN 978-3-406-61452-1, S. 360.
  4. Verwaltungsakt Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 2.11, abgerufen am 24. Mai 2018